Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Eine gemeinnützige GmbH, abgekürzt gGmbH, ist eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland. Sie unterscheidet sich von der „normalen“ GmbH dadurch, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, wie sie in der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) definiert sind. Wichtige Merkmale einer gGmbH: - **Gemeinnützigkeit:** Die gGmbH muss ihre Gewinne für den gemeinnützigen Zweck verwenden und darf keine Gewinne an Gesellschafter ausschütten. - **Rechtsform:** Sie ist rechtlich eine GmbH, das heißt, sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. - **Steuervorteile:** Sie kann von bestimmten Steuervergünstigungen profitieren, z. B. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung. - **Verwendung der Mittel:** Im Falle einer Auflösung muss das Vermögen ebenfalls für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Typische Einsatzbereiche sind soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder bildungsbezogene Projekte. Weitere Informationen findest du z. B. bei [bmj.de](https://www.bmj.de/DE/Themen/Wirtschaft/Gesellschaftsrecht/Gemeinnuetzige_GmbH/gemeinnuetzige_gmbh_node.html).
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Die Hauptmerkmale einer Stiftung sind: 1. **Vermögensbindung:** Eine Stiftung verfügt über ein bestimmtes Vermögen, das dauerhaft einem festgelegten Zweck gewidmet ist. 2. **Stif... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]
Eine Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel als sogenannte Herausgabeklage nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) oder... [mehr]