Gegenstandswert 60.000 € Abrechnung nach RVG Beispiele im gerichtlichen Verfahren?

Antwort

Der Gegenstandswert von 60.000,00 € hat Einfluss auf die Berechnung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier einige Beispiele für die Abrechnung im gerichtlichen Verfahren: 1. **Verfahrensgebühr**: Bei einem Streitwert von 60.000, € beträgt die Verfahrensgebühr in der Regel 1,3. Diese wird mit dem Gebührensatz multipliziert, der für den Gegenstandswert gilt. 2. **Terminsgebühr**: Wenn ein Gerichtstermin stattfindet, kommt zusätzlich eine Terminsgebühr hinzu, die ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet wird. 3. **Einigungsgebühr**: Falls eine Einigung erzielt wird, kann eine Einigungsgebühr anfallen, die ebenfalls nach dem RVG berechnet wird. 4. **Auslagen**: Neben den Gebühren können auch Auslagen wie Reisekosten oder Postgebühren geltend gemacht werden. Die genaue Berechnung erfolgt nach den entsprechenden Tabellen im RVG, wobei die Gebühren in der Regel in einem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um eine präzise Abrechnung zu erhalten.

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