Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) verjähren gemäß § 11 UKlaG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der...
Die Fristberechnung für die Verjährung ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Zivilrecht. Die Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeitspanne Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Hier sind die wesentlichen Punkte zur Fristberechnung: 1. **Beginn der Verjährungsfrist**: Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis hat, die den Anspruch begründen. Bei Schadensersatzansprüchen kann dies der Zeitpunkt des Schadens sein. 2. **Dauer der Verjährungsfrist**: Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Es gibt jedoch auch spezielle Fristen, wie z.B. für Ansprüche aus Kaufverträgen (zwei Jahre) oder für Mängelansprüche (in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre). 3. **Berechnung der Frist**: Die Frist wird in Jahren gerechnet. Dabei zählt der Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, nicht mit. Beispiel: Wenn ein Anspruch am 1. Januar 2023 entsteht, beginnt die dreijährige Frist am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026. 4. **Hemmung der Verjährung**: Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung gehemmt werden, z.B. wenn der Gläubiger rechtliche Schritte einleitet oder wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. In solchen Fällen wird die Frist verlängert. 5. **Ablauf der Frist**: Wenn die Frist abläuft, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben, was bedeutet, dass er die Zahlung oder Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Es ist ratsam, sich bei konkreten Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die genauen Fristen und deren Berechnung zu klären.
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