Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Im Kaufvertrag spielen die Begriffe Warenschulden, Holschulden und Geldschulden eine wichtige Rolle bei der Bestimmung des Erfüllungsortes: 1. **Warenschulden**: Dies bezieht sich auf die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu liefern. Warenschulden sind in der Regel Holschulden, was bedeutet, dass der Käufer die Ware am Geschäftssitz des Verkäufers abholen muss. Der Erfüllungsort ist somit der Ort, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet. 2. **Holschulden**: Dies ist eine spezifische Art der Warenschuld. Bei Holschulden muss der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Ware bereitgestellt wird, in der Regel der Geschäftssitz des Verkäufers. 3. **Geldschulden**: Dies bezieht sich auf die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Geldschulden sind in der Regel Bringschulden, was bedeutet, dass der Käufer das Geld an den Geschäftssitz des Verkäufers bringen muss. Der Erfüllungsort ist somit der Geschäftssitz des Verkäufers. Zusammengefasst: - **Warenschulden/Holschulden**: Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. - **Geldschulden**: Erfüllungsort ist ebenfalls der Geschäftssitz des Verkäufers. Diese Regelungen können jedoch durch individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag geändert werden.
Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Ja, es ist möglich, private Schulden durch Pfändung einzutreiben, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zunächst muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, zum Beispiel ein ge... [mehr]
Bei Kaufverträgen gilt grundsätzlich der Grundsatz der Formfreiheit, das heißt, sie können mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werde... [mehr]
Die wesentlichen Bestandteile eines Kaufvertrags nach deutschem Recht sind: 1. **Zwei übereinstimmende Willenserklärungen**: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). 2. **Vertragspar... [mehr]