Um einen Kfz-Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, sind folgende Schritte erforderlich: 1. **Feststellung der Täuschung:** Es muss eine arglistige Täuschung vorlieg... [mehr]
Im Kaufvertrag spielen die Begriffe Warenschulden, Holschulden und Geldschulden eine wichtige Rolle bei der Bestimmung des Erfüllungsortes: 1. **Warenschulden**: Dies bezieht sich auf die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu liefern. Warenschulden sind in der Regel Holschulden, was bedeutet, dass der Käufer die Ware am Geschäftssitz des Verkäufers abholen muss. Der Erfüllungsort ist somit der Ort, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet. 2. **Holschulden**: Dies ist eine spezifische Art der Warenschuld. Bei Holschulden muss der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Ware bereitgestellt wird, in der Regel der Geschäftssitz des Verkäufers. 3. **Geldschulden**: Dies bezieht sich auf die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Geldschulden sind in der Regel Bringschulden, was bedeutet, dass der Käufer das Geld an den Geschäftssitz des Verkäufers bringen muss. Der Erfüllungsort ist somit der Geschäftssitz des Verkäufers. Zusammengefasst: - **Warenschulden/Holschulden**: Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. - **Geldschulden**: Erfüllungsort ist ebenfalls der Geschäftssitz des Verkäufers. Diese Regelungen können jedoch durch individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag geändert werden.
Um einen Kfz-Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, sind folgende Schritte erforderlich: 1. **Feststellung der Täuschung:** Es muss eine arglistige Täuschung vorlieg... [mehr]
Die Insolvenz eines Unternehmens tritt ein, wenn es zahlungsunfähig ist, das heißt, es kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Dies kann durch verschiedene Faktoren wie schlecht... [mehr]
Um einen Kaufvertrag rückgängig zu machen, muss Robert die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder einen Rücktritt vom Vertrag prüfen. Eine Willenserklärung ist dabei en... [mehr]