Sind Erben verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?

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Erben sind grundsätzlich verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Nach deutschem Recht (§ 260 BGB) kann jeder Miterbe von den anderen Erben verlangen, dass ein gemeinsames Nachlassverzeichnis erstellt wird. Auch Pflichtteilsberechtigte (z.B. enterbte Kinder) haben nach § 2314 BGB einen Anspruch darauf, dass die Erben ein vollständiges und geordnetes Nachlassverzeichnis vorlegen. Kommt ein Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte oder ein Miterbe die Erstellung gerichtlich durchsetzen. In bestimmten Fällen kann sogar verlangt werden, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Zusammengefasst: Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen, wenn sie dazu berechtigt oder verpflichtet werden. Tun sie das nicht, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Weitere Informationen findest du z.B. hier: - [§ 2314 BGB – Auskunftspflicht des Erben](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html) - [§ 260 BGB – Herausgabe und Auskunft](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__260.html)

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