Wer prüft die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses?

Antwort

Die Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses wird grundsätzlich von den Erben, Pflichtteilsberechtigten oder anderen Beteiligten überprüft, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Der Erbe ist verpflichtet, das Nachlassverzeichnis wahrheitsgemäß und vollständig zu erstellen (§ 260 BGB). Wenn Zweifel an der Vollständigkeit bestehen, können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird (§ 2314 BGB). Der Notar prüft dann die Angaben des Erben, ist aber auf die Informationen angewiesen, die ihm zur Verfügung gestellt werden. Er hat jedoch eine gewisse Nachforschungspflicht. Im Streitfall kann ein Gericht im Rahmen eines Prozesses die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses überprüfen. Das Gericht kann Beweise erheben, Zeugen vernehmen oder Sachverständige beauftragen. Zusammengefasst: - Zunächst prüfen die Berechtigten (z.B. Pflichtteilsberechtigte) das Verzeichnis. - Auf Verlangen kann ein Notar ein Nachlassverzeichnis erstellen und prüft dann die Angaben. - Im Streitfall prüft ein Gericht die Vollständigkeit und Richtigkeit. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Deutsches Forum für Erbrecht e.V.](https://www.erbrecht.de/lexikon/nachlassverzeichnis/).

KI fragen

Verwandte Fragen

Müssen Gesellschafter mit 30 % Anteil geprüft werden?

Ob Gesellschafter mit einem Anteil von 30 % „geprüft werden müssen“, hängt vom Kontext ab. Es gibt verschiedene rechtliche Prüfpflichten, die sich auf Gesellschafter un... [mehr]