Wurde Marlene Eigentümerin eines TVs, den Johann von Frederic ausgeliehen hatte, ohne von der Leihe zu wissen?

Antwort

In diesem Fall könnte Marlene nicht Eigentümerin des Fernsehers werden. Nach deutschem Recht, insbesondere nach § 932 BGB, wird Eigentum an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe übertragen. Allerdings kann nur der Eigentümer einer Sache diese rechtmäßig veräußern. Da Johann den Fernseher von Frederic ausgeliehen hat, ist er nicht der Eigentümer, sondern lediglich der Besitzer. Er hat nicht das Recht, den Fernseher an Marlene zu verkaufen, da er nicht befugt ist, über das Eigentum von Frederic zu verfügen. Marlene wusste zudem nichts von der Leihe, was bedeutet, dass sie in gutem Glauben gehandelt hat. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass Johann nicht der Eigentümer war. Somit hat Marlene durch den Kauf von Johann kein Eigentum an dem Fernseher erlangt. Frederic könnte weiterhin sein Eigentum zurückfordern, da Johann nicht berechtigt war, den Fernseher zu veräußern.

Kategorie: Recht Tags: Eigentum Leihe Veräußern
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