§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB... [mehr]
§ 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe in Deutschland. Der Paragraph besagt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Hier ist der genaue Wortlaut von § 1565 BGB: **§ 1565 Scheitern der Ehe** (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter [§ 1565 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html).
§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB... [mehr]