Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein... [mehr]
Die Duldung der Zwangsvollstreckung ist kein Verfügungsgeschäft im rechtlichen Sinne. Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die Duldung der Zwangsvollstreckung hingegen stellt eine passive Haltung dar, bei der der Schuldner die Vollstreckung eines Urteils oder einer anderen vollstreckbaren Entscheidung akzeptiert, ohne selbst aktiv zu werden oder Rechte zu übertragen. Es handelt sich also eher um eine Form der Akzeptanz der rechtlichen Situation als um ein aktives Verfügungsgeschäft.
Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein... [mehr]