Was bedeutet Entledigungswille?

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Der Begriff "Entledigungswille" stammt aus dem deutschen Recht und bezieht sich auf den Willen einer Person, sich einer Sache zu entledigen, also sie loszuwerden oder aufzugeben. Dieser Wille ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Fundrecht (§ 965 BGB) und dem Eigentumsrecht (§ 959 BGB) relevant. Im Fundrecht bedeutet der Entledigungswille, dass der ursprüngliche Eigentümer einer Sache diese bewusst und freiwillig aufgibt, ohne die Absicht, sie wiederzuerlangen. Dadurch verliert er sein Eigentum an der Sache, und sie wird herrenlos. Eine herrenlose Sache kann dann von jemand anderem in Besitz genommen und durch Aneignung Eigentum dieser Person werden. Im Eigentumsrecht ist der Entledigungswille ebenfalls wichtig, da er eine Voraussetzung dafür ist, dass eine Sache als herrenlos gilt. Ohne diesen Willen bleibt die Sache im Eigentum des ursprünglichen Besitzers, auch wenn sie verloren geht oder zurückgelassen wird. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den entsprechenden Paragraphen: [§ 959 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__959.html) und [§ 965 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__965.html).

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