Reicht der Text 'Hiermit erkenne ich den Klagespruch vollumfänglich und bedingungslos an' als Anerkenntnis aus?

Antwort

Ja, dieser Text ist grundsätzlich ausreichend, um als Anerkenntnis im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 307 ZPO) zu gelten. Die Formulierung „Hiermit erkenne ich den Klagespruch vollumfänglich und bedingungslos an.“ bringt klar und eindeutig zum Ausdruck, dass du den geltend gemachten Anspruch ohne Einschränkung akzeptierst. Wichtig ist, dass das Anerkenntnis eindeutig, vorbehaltlos und auf den gesamten Klageanspruch bezogen ist – das ist mit deiner Formulierung gegeben. Es empfiehlt sich, das Anerkenntnis schriftlich und unterschrieben beim zuständigen Gericht einzureichen. Im Zweifel oder bei komplexeren Sachverhalten kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen. Weitere Informationen findest du z.B. bei [dejure.org – § 307 ZPO](https://dejure.org/gesetze/ZPO/307.html).

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