Ja, dieser Text ist grundsätzlich ausreichend, um als Anerkenntnis im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 307 ZPO) zu gelten. Die Formulierung „Hiermit erkenne ich den Klagespruch vollumf... [mehr]
Ja, dieser Text ist grundsätzlich ausreichend, um als Anerkenntnis im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 307 ZPO) zu gelten. Die Formulierung „Hiermit erkenne ich den Klagespruch vollumf... [mehr]