Die Verwendung des Wortes „Neger“ in Deutschland gilt heute als rassistisch, diskriminierend und beleidigend. Es handelt sich um einen historisch belasteten Begriff, der Menschen afrikanis... [mehr]
§ 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) regelt die Ausnahmen von dem Diskriminierungsverbot. Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Rasse, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität zulässig, wenn diese Unterschiede durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen eine Ungleichbehandlung rechtlich zulässig sein kann, wenn sie auf objektiven Kriterien basiert und nicht willkürlich ist.
Die Verwendung des Wortes „Neger“ in Deutschland gilt heute als rassistisch, diskriminierend und beleidigend. Es handelt sich um einen historisch belasteten Begriff, der Menschen afrikanis... [mehr]
Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sind „Betriebsausgaben“ die Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Einkommens einer selbstständig tätigen oder gew... [mehr]