Was besagt AGG §15 Absatz 2?

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§ 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) regelt die Ausnahmen von dem Diskriminierungsverbot. Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Rasse, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität zulässig, wenn diese Unterschiede durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen eine Ungleichbehandlung rechtlich zulässig sein kann, wenn sie auf objektiven Kriterien basiert und nicht willkürlich ist.

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