Der Taschengeldparagraph, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 110 geregelt ist, gilt für Minderjährige. Er besagt, dass ein minderjähriger Käufer eigenen Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, Verträge abschließen kann, wenn diese mit eigenen Mitteln bewkt werden, die ihm zu diesem Zweck oder mit dessen Einwilligung von den Eltern oder mit eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt wurden. In der Regel wird angenommen, dass Kinder ab etwa 7 Jahren in der Lage sind, im Rahmen des Taschengeldparagraphen Verträge abzuschließen, da sie dann als geschäftsfähig im Sinne des BGB gelten.