Das nennt man **"Fiktionswirkung"** oder **"Genehmigungsfiktion"**. Im deutschen Verwaltungsrecht bedeutet das, dass ein Antrag als genehmigt gilt, wenn die Behörde innerhalb... [mehr]
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass eine Behörde nachträglich Anordnungen trifft, um die Einhaltung von § 45b Abs. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sicherzustellen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass bei der Erteilung der Genehmigung relevante naturschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden. Die Behörde hat die Möglichkeit, nachträgliche Auflagen oder Bedingungen zu erlassen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und den Schutz der Natur und der Landschaft sicherzustellen.
Das nennt man **"Fiktionswirkung"** oder **"Genehmigungsfiktion"**. Im deutschen Verwaltungsrecht bedeutet das, dass ein Antrag als genehmigt gilt, wenn die Behörde innerhalb... [mehr]
Wird eine beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung abgelehnt, bestehen grundsätzlich folgende Optionen: 1. **Beschwerde einlegen:** Gegen die ablehnende Entscheidung des Betreuungsgericht... [mehr]