Was regelt § 24 WEG?

Antwort

§ 24 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Deutschland regelt die Einberufung und Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung. Hier sind einige der wichtigsten Punkte zusammengefasst: 1. **Einberufung der Versammlung**: Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird in der Regel vom Verwalter einberufen. Wenn kein Verwalter bestellt ist oder der Verwalter sich weigert, kann die Versammlung auch von einem Wohnungseigentümer einberufen werden. 2. **Einberufungsfrist**: Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. 3. **Tagesordnung**: Die Tagesordnungspunkte müssen in der Einladung zur Versammlung angegeben werden. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur entschieden werden, wenn alle Wohnungseigentümer anwesend sind und zustimmen. 4. **Beschlussfähigkeit**: Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig ist. 5. **Beschlussfassung**: Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt. Für den genauen Wortlaut und weitere Details empfiehlt es sich, den vollständigen Text des § 24 WEG zu lesen. Hier ist ein Link zum Gesetzestext: [§ 24 WEG bei gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__24.html).

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