Was bedeutet § 27 WEG?

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§ 27 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer in Bezug auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Er legt fest, dass die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung Beschlüsse fassen können, die für die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums von Bedeutung sind. Zudem wird die Möglichkeit der Bestellung eines Verwalters und dessen Aufgaben beschrieben. Der Paragraph ist wichtig für die Organisation und den Ablauf der Eigentümerversammlungen sowie für die Entscheidungsfindung innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

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