Wann kann ein Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen?

Antwort

In der Schweiz kann ein Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietvertrags für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 272 bis 272b geregelt. Ein Mieter kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses insbesondere dann verlangen, wenn: 1. Er oder seine Familie keine zumutbare Ersatzwohnung finden kann. 2. Die Beendigung des Mietverhältnisses zu erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. 3. Besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Die Erstreckung kann für Wohnräume bis zu vier Jahre und für Geschäftsräume bis zu sechs Jahre betragen. Der Mieter muss das Gesuch um Erstreckung spätestens 30 Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist beim zuständigen Schlichtungsbehörde einreichen. Weitere Informationen findest du im Schweizerischen Obligationenrecht: [OR Art. 272](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a272).

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