Darf ein Mieter die Kaution mit offenen Mietzahlungen verrechnen?

Antwort

Ein Mieter darf die Kaution grundsätzlich **nicht** mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnen oder als Ersatz für die letzten Mieten „abwohnen“. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Schäden an der Wohnung oder ausstehende Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses (z. B. Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung oder Schadensersatz). Das eigenmächtige Verrechnen der Kaution mit der Miete ist rechtlich **verboten**. Der Vermieter kann in einem solchen Fall auf Zahlung der ausstehenden Mieten klagen und ggf. eine fristlose Kündigung aussprechen. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Abrechnung aller Ansprüche darf der Vermieter die Kaution mit offenen Forderungen verrechnen. **Rechtsgrundlage:** § 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Mietkaution BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05 **Fazit:** Die Kaution darf nicht als Ersatz für die letzten Mietzahlungen verwendet werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses vollständig zu zahlen.

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