Können Käufer eines Hauses nach der Auflassung, aber vor dem Grundbucheintrag, vom Kauf zurücktreten?

Antwort

Nach deutschem Recht ist der Kauf eines Hauses (Immobilienkauf) ein mehrstufiger Prozess. Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags erfolgt die sogenannte Auflassung (die Einigung über den Eigentumsübergang), und anschließend wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. **Rücktritt nach Auflassung, aber vor Grundbucheintrag:** - **Grundsätzlich bindend:** Mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung ist der Vertrag für beide Seiten grundsätzlich bindend. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt (z. B. arglistige Täuschung, Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten). - **Eigentumserwerb:** Das Eigentum an der Immobilie geht erst mit der Eintragung ins Grundbuch auf den Käufer über (§ 873 BGB). Die Auflassung allein reicht nicht aus. - **Rücktrittsmöglichkeiten:** Ohne besondere Vereinbarung oder gesetzlichen Grund ist ein Rücktritt nach der Auflassung, aber vor der Grundbucheintragung, nicht ohne Weiteres möglich. Der Käufer bleibt an den Vertrag gebunden. **Fazit:** Käufer können nach der Auflassung, aber vor dem Grundbucheintrag, nur dann vom Kauf zurücktreten, wenn ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht besteht oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Andernfalls ist ein Rücktritt nicht möglich. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Justizportal NRW](https://www.justiz.nrw.de/BS/OVG/entscheidungen/2020/2020_11_19_7_A_1160_19.html) oder [anwalt.de](https://www.anwalt.de/rechtstipps/immobilienkaufvertrag-ruecktritt-und-aufloesung_151563.html).

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