Muss Gemeinschaftseigentum im Kaufvertrag genannt werden?

Antwort

Ja, das Gemeinschaftseigentum sollte im Kaufvertrag zumindest grundsätzlich genannt werden. Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbst du neben dem Sondereigentum (deine Wohnung) auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. Dach, Treppenhaus, Fassade, Grundstück). Im Kaufvertrag wird in der Regel auf die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung verwiesen, in denen das Gemeinschaftseigentum genau definiert ist. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Element des Gemeinschaftseigentums im Kaufvertrag detailliert aufzulisten. Es reicht, wenn der Vertrag klarstellt, dass mit dem Sondereigentum auch ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum gemäß Teilungserklärung erworben wird. Die genaue Aufteilung und Beschreibung ergibt sich dann aus den genannten Dokumenten. Wichtig: Prüfe vor dem Kauf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, um genau zu wissen, was zum Gemeinschaftseigentum gehört und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

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