Ja, das Gemeinschaftseigentum sollte im Kaufvertrag zumindest grundsätzlich genannt werden. Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbst du neben dem Sondereigentum (deine Wohnung) auch einen Anteil... [mehr]
Ja, in der Regel sollte bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht wegen Bebaubarkeit eine Fristsetzung erfolgen. Das Rücktrittsrecht ist häufig an bestimmte Bedingungen und Zeiträume geknüpft. In der Praxis wird meist vereinbart, dass der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsschluss (z. B. nach Erhalt einer Baugenehmigung oder nach Ablauf einer Prüfungsfrist) vom Vertrag zurücktreten kann, falls die Bebaubarkeit nicht gegeben ist. Eine Fristsetzung ist aus folgenden Gründen sinnvoll: 1. **Rechtssicherheit:** Beide Parteien wissen genau, bis wann das Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann. 2. **Vermeidung von Streitigkeiten:** Ohne Frist kann es zu Unsicherheiten kommen, wie lange das Rücktrittsrecht besteht. 3. **Gesetzliche Vorgaben:** Nach § 350 BGB kann ein vertragliches Rücktrittsrecht grundsätzlich ohne Frist ausgeübt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis wird aber fast immer eine Frist festgelegt, um Klarheit zu schaffen. **Empfehlung:** Im Kaufvertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, bis wann und unter welchen Voraussetzungen das Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann. Häufig wird eine Frist von mehreren Wochen oder Monaten nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. Ablehnung der Baugenehmigung) vereinbart. **Fazit:** Eine Fristsetzung ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, um die Interessen beider Parteien zu schützen und Rechtssicherheit zu schaffen. Weitere Informationen findest du z. B. bei [haufe.de](https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kaufvertrag-ueber-ein-grundstueck-ruecktrittsrecht_idesk_PI17574_HI10785838.html).
Ja, das Gemeinschaftseigentum sollte im Kaufvertrag zumindest grundsätzlich genannt werden. Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbst du neben dem Sondereigentum (deine Wohnung) auch einen Anteil... [mehr]
Ja, grundsätzlich kann der Käufer den Verkäufer beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags beim Notar vertreten. Allerdings gibt es dabei wichtige rechtliche Vorgaben zu beachten: 1.... [mehr]