Wie wird die AfA bei Kauf und Vermietung einer Bestandsimmobilie berechnet?

Antwort

Bei der Anschaffung einer Bestandsimmobilie, die vermietet wird, kannst du die sogenannte **Absetzung für Abnutzung (AfA)** steuerlich geltend machen. Die AfA regelt, wie du die Anschaffungskosten für das Gebäude (nicht für das Grundstück!) über die Jahre abschreiben kannst. **So funktioniert die AfA bei einer vermieteten Bestandsimmobilie:** 1. **Bemessungsgrundlage:** Nur der auf das Gebäude entfallende Anteil des Kaufpreises ist abschreibbar. Der Grundstücksanteil ist nicht abschreibbar. Die Aufteilung erfolgt meist nach dem Verhältnis der Bodenrichtwerte oder durch ein Gutachten. 2. **AfA-Satz:** - Für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden: **2 % pro Jahr** (linear, über 50 Jahre). - Für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden: **2,5 % pro Jahr** (linear, über 40 Jahre). 3. **Berechnung:** **AfA pro Jahr = (Anschaffungskosten Gebäude) × AfA-Satz** Beispiel: Kaufpreis Immobilie: 300.000 € Davon Grundstück: 100.000 € Gebäudeanteil: 200.000 € Fertigstellung nach 1924 → 2 % AfA **Jährliche AfA:** 200.000 € × 2 % = 4.000 € pro Jahr 4. **Beginn der Abschreibung:** Die AfA beginnt im Monat der Anschaffung (notarieller Kaufvertrag und Übergang von Nutzen und Lasten). Für das erste Jahr wird die AfA zeitanteilig berechnet. 5. **Modernisierungskosten:** Werden innerhalb von drei Jahren nach Kauf mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten in Modernisierungen investiert, zählen diese zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage. **Wichtige Hinweise:** - Die AfA kann nur für vermietete Immobilien geltend gemacht werden. - Für selbstgenutzte Immobilien gibt es keine AfA. - Die AfA wird in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Steuererklärung eingetragen. **Weitere Informationen:** [Bundesfinanzministerium: AfA bei Immobilien](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Immobilien/Abschreibung-von-Gebaeuden.html) Bei komplexen Fällen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

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