Seit dem 1. Dezember 2022 gilt nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen zertifizierten Verwalter bestellen müssen. Allerdin... [mehr]
Ob du deine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft als Ferienwohnung vermieten darfst, hängt von mehreren Faktoren ab: 1. **Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung:** Prüfe zunächst die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Oft ist dort geregelt, ob und in welchem Umfang eine kurzzeitige Vermietung (z. B. als Ferienwohnung) zulässig ist. Ist die Nutzung als Ferienwohnung ausdrücklich ausgeschlossen, darfst du deine Wohnung nicht entsprechend vermieten. 2. **Zweckbestimmung der Einheit:** Ist in der Teilungserklärung die Nutzung zu „Wohnzwecken“ festgelegt, ist die Vermietung an Feriengäste nicht automatisch erlaubt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine kurzzeitige Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste eine andere Nutzung als die zu dauerhaften Wohnzwecken darstellen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 112/18). In solchen Fällen kann die Eigentümergemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit (3/4 aller Eigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile) eine Änderung der Nutzungsart beschließen. 3. **Beschluss der Eigentümergemeinschaft:** Selbst wenn die Teilungserklärung keine klare Regelung enthält, kann die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss die Nutzung als Ferienwohnung einschränken oder untersagen, wenn dadurch das Zusammenleben oder die Sicherheit beeinträchtigt wird. 4. **Örtliche Vorschriften:** In vielen Städten gibt es zusätzliche kommunale Regelungen (z. B. Zweckentfremdungsverbot), die die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung einschränken oder genehmigungspflichtig machen. Informiere dich bei deiner Stadt oder Gemeinde. **Fazit:** Du darfst deine Wohnung nur dann als Ferienwohnung vermieten, wenn weder die Teilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft dies untersagen und keine kommunalen Vorschriften entgegenstehen. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung oder die Rücksprache mit der Hausverwaltung. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium für Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/wohnungseigentum/wohnungseigentum_node.html) oder bei [Haus & Grund](https://www.hausundgrund.de/).
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