Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht verschiedene Befreiungsregelungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vor. Hier sind die wesentlichen Regelungen: 1. **Größenabhängige Befreiung (§ 293 HGB)**: - Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden: - Bilanzsumme: 24 Millionen Euro - Umsatzerlöse: 48 Millionen Euro - Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 250 2. **Befreiung durch Einbeziehung in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (§ 291 HGB)**: - Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn es selbst in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen wird, der nach den Vorschriften des HGB oder gleichwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und offengelegt wird. Weitere Voraussetzungen sind: - Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens müssen in deutscher Sprache offengelegt werden. - Der Befreiungsvermerk muss im Anhang des Jahresabschlusses des befreiten Unternehmens angegeben werden. 3. **Befreiung für Tochterunternehmen (§ 292 HGB)**: - Ein Tochterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn es selbst ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinerseits zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist und bestimmte Bedingungen erfüllt. Diese Regelungen ermöglichen es bestimmten Unternehmen, unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit zu werden. Es ist jedoch wichtig, die genauen gesetzlichen Anforderungen und Bedingungen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Befreiung rechtmäßig in Anspruch genommen wird.