Was liegt für ein Verstoß vor, wenn die Sichtbarkeit für nicht am Anstellungsprozess Beteiligte vorliegt?

Antwort

Wenn die Sichtbarkeit von Bewerbungsunterlagen oder personenbezogenen Daten von Bewerbern für Personen gegeben ist, die nicht am Anstellungsprozess beteiligt sind, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Insbesondere handelt es sich um einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz personenbezogener Daten regelt. Solche Daten dürfen nur von Personen eingesehen werden, die unmittelbar mit dem Bewerbungsprozess betraut sind. Ein solcher Verstoß kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen und Bußgeldern führen.

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