Was sind die gesetzlichen Unterschiede zwischen einem befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis?

Antwort

Ein befristetes und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterscheiden sich in mehreren rechtlichen Aspekten, die im deutschen Arbeitsrecht geregelt sind: 1. **Dauer des Arbeitsverhältnisses**: - **Befristetes Arbeitsverhältnis**: Es endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder dem Erreichen eines bestimmten Zwecks. Die Befristung muss schriftlich festgehalten werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). - **Unbefristetes Arbeitsverhältnis**: Es hat kein festgelegtes Enddatum und läuft auf unbestimmte Zeit. 2. **Kündigungsschutz**: - **Befristetes Arbeitsverhältnis**: Endet ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG). - **Unbefristetes Arbeitsverhältnis**: Kann durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen beendet werden (§ 622 BGB). 3. **Sachgrund für Befristung**: - **Befristetes Arbeitsverhältnis**: Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei innerhalb dieser Zeit maximal dreimal verlängert werden darf (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Mit Sachgrund (z.B. Vertretung, Projektarbeit) kann die Befristung auch länger dauern. - **Unbefristetes Arbeitsverhältnis**: Benötigt keinen Sachgrund. 4. **Verlängerung und Umwandlung**: - **Befristetes Arbeitsverhältnis**: Eine Verlängerung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Nach Ablauf der maximalen Befristungsdauer oder bei unzulässiger Befristung kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten (§ 16 TzBfG). - **Unbefristetes Arbeitsverhältnis**: Keine Verlängerung notwendig, da es auf unbestimmte Zeit angelegt ist. 5. **Probezeit**: - **Befristetes Arbeitsverhältnis**: Kann eine Probezeit enthalten, die jedoch in der Regel kürzer ist als die Gesamtdauer des befristeten Vertrags. - **Unbefristetes Arbeitsverhältnis**: Kann ebenfalls eine Probezeit enthalten, die maximal sechs Monate dauern darf (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Unterschiede sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Weitere Informationen findest du auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: [BMAS](https://www.bmas.de).

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