Gilt ein Telearbeitsplatz als Standort und bleibt der Tarifvertrag bei Entgeltfortzahlung anderer Arbeitsorte weiterhin bestehen?

Antwort

Ob ein Telearbeitsplatz als „Standort“ im tarifrechtlichen Sinne gilt und ob der Tarifvertrag weiterhin Anwendung findet, hängt von mehreren Faktoren ab: 1. **Definition Telearbeitsplatz:** Ein Telearbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der dauerhaft außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers eingerichtet ist, meist im Homeoffice. Die rechtliche Grundlage dazu findet sich in § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). 2. **Tarifvertragliche Bindung:** Tarifverträge gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Entscheidend ist meist, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin dem Betrieb zugeordnet ist, für den der Tarifvertrag gilt. 3. **Arbeitsort und Tarifbindung:** Auch wenn du im Homeoffice oder an einem Telearbeitsplatz arbeitest, bleibst du in der Regel dem ursprünglichen Betrieb zugeordnet. Solange dein Arbeitsvertrag und die betriebliche Organisation nicht geändert werden, bleibt der Tarifvertrag anwendbar, sofern der Betrieb tarifgebunden ist. 4. **Ausnahmen:** Sollte sich durch die Telearbeit der Betriebssitz oder die betriebliche Zuordnung ändern (z.B. bei Versetzung in eine andere Niederlassung mit anderem Tarifvertrag), kann sich auch die Tarifbindung ändern. Das ist aber selten und müsste ausdrücklich vereinbart werden. **Fazit:** Ein Telearbeitsplatz gilt in der Regel nicht als eigenständiger „Standort“. Der Tarifvertrag deines bisherigen Betriebs gilt weiterhin, solange du diesem Betrieb zugeordnet bist und keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)](https://www.dgb.de/), der zu Tarifverträgen und Homeoffice berät.

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