Wie wird Kurzarbeitergeld (KUG) an Feiertagen berechnet?

Antwort

Kurzarbeitergeld (KUG) an Feiertagen wird grundsätzlich wie folgt berechnet: **1. Anspruch auf Feiertagsvergütung:** Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte, besteht Anspruch auf Feiertagsvergütung (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt zahlen, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. **2. KUG und Feiertage:** Für Feiertage, an denen der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit nicht arbeitet, wird **kein Kurzarbeitergeld** gezahlt. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber das reguläre Entgelt für den Feiertag, so als hätte keine Kurzarbeit stattgefunden. **3. Berechnung:** - Für den Feiertag erhält der Arbeitnehmer das volle Entgelt (Feiertagsvergütung). - Für die übrigen Tage mit Arbeitsausfall wird das Kurzarbeitergeld wie üblich berechnet. **Beispiel:** Fällt ein Feiertag in eine Woche mit Kurzarbeit, wird für diesen Tag das normale Gehalt gezahlt. Für die anderen Tage mit Arbeitsausfall gibt es KUG. **Wichtig:** Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte (z. B. bei Teilzeit), besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung. **Weitere Informationen:** - [Bundesagentur für Arbeit – Kurzarbeitergeld: Anspruch, Höhe, Dauer](https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen) - [Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)](https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html) Zusammengefasst: An Feiertagen wird kein KUG gezahlt, sondern das reguläre Entgelt durch den Arbeitgeber.

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