Müssen der 24.12. und 31.12. im Baugewerbe bezahlt werden?

Antwort

Der 24.12. (Heiligabend) und der 31.12. (Silvester) sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage. Sie gelten als normale Arbeitstage, auch im Baugewerbe. Allerdings gibt es im Baugewerbe spezielle tarifliche Regelungen, die je nach Bundesland und Tarifvertrag unterschiedlich sein können. **Tarifvertrag Baugewerbe:** Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ist geregelt, dass der 24.12. und der 31.12. als volle Arbeitstage zählen. Es besteht grundsätzlich Arbeitspflicht, sofern im Betrieb nichts anderes vereinbart wurde. **Bezahlung:** - Wird an diesen Tagen gearbeitet, ist die Arbeitszeit wie an jedem anderen Werktag zu vergüten. - Viele Betriebe schließen an diesen Tagen früher oder ganz, oft auf Basis einer betrieblichen oder tariflichen Regelung (z.B. durch Betriebsvereinbarung oder als bezahlte/unbezahlte Freistellung). - Gibt es eine Freistellung durch den Arbeitgeber, ist zu klären, ob diese bezahlt oder unbezahlt erfolgt. Häufig wird Resturlaub oder Überstundenabbau genutzt. **Zusammengefasst:** Am 24.12. und 31.12. besteht im Baugewerbe grundsätzlich Arbeitspflicht und Anspruch auf normale Bezahlung, sofern keine abweichenden betrieblichen oder tariflichen Regelungen bestehen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung an diesen Tagen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Hauptverband der Deutschen Bauindustrie](https://www.bauindustrie.de/) oder bei der [IG BAU](https://igbau.de/).

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