Ja, die Mindestgröße bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kann auch rückwirkend festgestellt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. Es ist ratsam, sich direkt an die zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu wenden, um die genauen Bedingungen und den Ablauf zu klären.