Das Finanzamt kann eine gewerbliche Tätigkeit als „Liebhaberei“ einstufen, wenn über einen längeren Zeitraum keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. Es gibt jedoch **ke... [mehr]
Verluste durch Finanzbetrug (z. B. Betrug bei Kapitalanlagen, Schneeballsysteme oder betrügerische Wertpapiergeschäfte) können in Deutschland grundsätzlich **nicht** als Werbungskosten oder Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. **Begründung:** Das Finanzamt erkennt Verluste nur dann an, wenn sie im Rahmen einer „normalen“ Kapitalanlage entstehen, also z. B. durch Kursverluste, Wertlosigkeit von Aktien oder Insolvenz eines Unternehmens. Verluste, die durch betrügerische Handlungen Dritter entstehen (z. B. weil das investierte Geld veruntreut wurde), gelten steuerlich als „private Vermögensverluste“ und sind nicht abzugsfähig. **Ausnahme:** Wird im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens ein Teil des Geldes zurückgezahlt (z. B. durch Schadensersatz oder Rückgewinnungshilfe), kann dieser Betrag als Einnahme aus Kapitalvermögen gelten und wäre dann zu versteuern. **Fazit:** Verluste durch Finanzbetrug sind in der Regel steuerlich nicht absetzbar. Es empfiehlt sich, im Einzelfall einen Steuerberater zu konsultieren, da es bei komplexen Sachverhalten (z. B. bei betrügerischen Fonds oder Unternehmensbeteiligungen) Ausnahmen geben kann. Weitere Informationen findest du z. B. auf den Seiten des [Bundesfinanzministeriums](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder bei [Steuerberatersuchdiensten](https://www.dstv.de/steuerberater-suchen/).
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