Welcher Steuersatz gilt bei innergemeinschaftlicher Lieferung von Säften?

Antwort

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Säften (z. B. Fruchtsäfte) zwischen Unternehmen innerhalb der EU gilt grundsätzlich Folgendes: **Steuersatz:** Die innergemeinschaftliche Lieferung ist in Deutschland nach § 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG **steuerfrei**. Das bedeutet, dass du als Lieferant in Deutschland auf der Rechnung **keine deutsche Umsatzsteuer** ausweist, sofern die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind (z. B. Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, gültige USt-IdNr. des Abnehmers, Nachweis des Warentransports ins EU-Ausland). **Wichtige Voraussetzungen:** - Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat - Gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers - Nachweis, dass die Ware tatsächlich in das andere EU-Land gelangt ist **Im Bestimmungsland:** Der Empfänger muss im Bestimmungsland die sogenannte Erwerbsteuer (entspricht der dortigen Umsatzsteuer) abführen. Der dortige Steuersatz richtet sich nach den nationalen Regelungen des Empfängerlandes. **Fazit:** Für die innergemeinschaftliche Lieferung von Säften aus Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land gilt in Deutschland der Steuersatz **0 % (steuerfrei)**. Im Empfängerland wird die Umsatzsteuer nach dortigem Recht erhoben. Weitere Informationen findest du beim [Bundeszentralamt für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Vorschriften/Innergemeinschaftliche_Lieferungen/innergemeinschaftliche_lieferungen_node.html).

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