Nach welcher Vorschrift kann ein Gewerbesteuermessbescheid mit falscher Gemeinde aufgehoben werden?

Antwort

Ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid, der die falsche Gemeinde ausweist, kann nach § 129 Abgabenordnung (AO) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden. Handelt es sich jedoch nicht um einen bloßen Schreibfehler, sondern um einen materiellen Fehler (z. B. wurde der Bescheid bewusst für die falsche Gemeinde erlassen), kommt eine Aufhebung oder Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO in Betracht, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und noch nicht bestandskräftig wurde. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann eine Aufhebung nach § 173 AO (neue Tatsachen oder Beweismittel) oder § 174 AO (rückwirkende Ereignisse, widerstreitende Steuerfestsetzungen) möglich sein. In der Praxis ist § 129 AO die einschlägige Vorschrift, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler (z. B. Verwechslung der Gemeinde beim Ausstellen des Bescheids) handelt. **Weiterführender Link:** [§ 129 AO – Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html)

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