Das Schonvermögen (auch: Vermögensfreibetrag) für Sozialhilfeempfänger richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wenn... [mehr]
Bei der Sozialhilfe in Deutschland wird das vorhandene Vermögen einer hilfebedürftigen Person grundsätzlich auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet. Das bedeutet: Bevor Sozialhilfe gezahlt wird, muss eigenes verwertbares Vermögen bis auf bestimmte Freibeträge eingesetzt werden. **Was zählt als Vermögen?** Zum Vermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Dazu zählen z. B. Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Autos, Immobilien, Lebensversicherungen (soweit verwertbar). **Freibeträge:** Es gibt bestimmte Freibeträge, die nicht angetastet werden. Nach § 90 SGB XII gelten u. a. folgende Freibeträge (Stand 2024): - Grundfreibetrag: 10.000 € pro Person im Haushalt (z. B. auch für Ehepartner oder Kinder, die mit im Haushalt leben) - Angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug - Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum - Rücklagen für besondere Zwecke (z. B. für eine angemessene Bestattungsvorsorge) - Vermögen, das zur Altersvorsorge dient und nachweislich nicht vor Renteneintritt verwertet werden kann (z. B. bestimmte Rentenversicherungen) **Wie erfolgt die Anrechnung?** Liegt das Vermögen über den Freibeträgen, muss es zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Erst wenn das Vermögen unter die Freibetragsgrenzen gefallen ist, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe. **Besonderheiten:** - Nicht verwertbares Vermögen (z. B. eine selbstgenutzte, angemessene Eigentumswohnung) bleibt unberücksichtigt. - Bei Ehepaaren oder Bedarfsgemeinschaften werden die Freibeträge addiert. **Rechtsgrundlage:** Die Regelungen zur Vermögensanrechnung finden sich im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere in den §§ 90 und 91 SGB XII. **Weitere Informationen:** - [Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Sozialhilfe](https://www.bmas.de/DE/themen/sozialhilfe/sozialhilfe.html) - [§ 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html) Die genaue Prüfung und Bewertung des Vermögens erfolgt immer im Einzelfall durch das zuständige Sozialamt.
Das Schonvermögen (auch: Vermögensfreibetrag) für Sozialhilfeempfänger richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wenn... [mehr]
Die Rechtsgrundlage für die Änderung eines Sozialhilfebescheids im SGB XII nach einem Gewinn findet sich in § 48 SGB X. Dieser Paragraph regelt die Rücknahme und den Widerruf von V... [mehr]