Bei der Sozialhilfe in Deutschland wird das vorhandene Vermögen einer hilfebedürftigen Person grundsätzlich auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet. Das bedeutet: Bevor Sozialhilfe geza... [mehr]
Die Rechtsgrundlage für die Änderung eines Sozialhilfebescheids im SGB XII nach einem Gewinn findet sich in § 48 SGB X. Dieser Paragraph regelt die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen geändert haben oder wenn der Bescheid auf einer falschen rechtlichen Bewertung beruht. Insbesondere kann das Sozialamt den Bescheid ändern, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Hilfebedürftigen durch den Gewinn verändert haben.
Bei der Sozialhilfe in Deutschland wird das vorhandene Vermögen einer hilfebedürftigen Person grundsätzlich auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet. Das bedeutet: Bevor Sozialhilfe geza... [mehr]
Das Schonvermögen (auch: Vermögensfreibetrag) für Sozialhilfeempfänger richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wenn... [mehr]
§ 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) bezieht sich auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Paragraph regelt die Vora... [mehr]