Die Rechtsgrundlage für die Änderung eines Sozialhilfebescheids im SGB XII nach einem Gewinn findet sich in § 48 SGB X. Dieser Paragraph regelt die Rücknahme und den Widerruf von V... [mehr]
Das Schonvermögen (auch: Vermögensfreibetrag) für Sozialhilfeempfänger richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wenn jemand zusätzlich zur Sozialhilfe auch Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, gelten für das Vermögen besondere Regelungen. Seit dem 1. Januar 2020 (durch das Bundesteilhabegesetz) gibt es für die Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX deutlich höhere Vermögensfreigrenzen als für die klassische Sozialhilfe nach SGB XII. Das bedeutet: - Für die **Hilfe zum Lebensunterhalt** oder **Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung** (SGB XII) gilt ein Schonvermögen von 10.000 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). - Für die **Eingliederungshilfe** (SGB IX) gilt ein deutlich höheres Schonvermögen: 61.110 € (Stand 2024, § 139 SGB IX). Wenn jemand **beide Leistungen** erhält, wird das Vermögen **getrennt** betrachtet: - Für die Eingliederungshilfe gilt der höhere Freibetrag. - Für die Sozialhilfe (Lebensunterhalt) gilt der niedrigere Freibetrag. Das bedeutet: Das Schonvermögen für die Eingliederungshilfe erhöht sich, aber für die Sozialhilfe bleibt es beim niedrigeren Betrag. Es kann also sein, dass Vermögen, das für die Eingliederungshilfe unschädlich ist, für die Sozialhilfe trotzdem angerechnet wird. **Fazit:** Das Schonvermögen ändert sich nicht pauschal, sondern es gelten je nach Leistung unterschiedliche Freibeträge. Wer beide Leistungen bezieht, muss sich an die jeweils geltenden Grenzen halten. Weitere Informationen: - [Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Eingliederungshilfe](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Inklusion-und-Teilhabe/Eingliederungshilfe/inhalt.html) - [§ 139 SGB IX – Vermögensfreigrenze Eingliederungshilfe](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__139.html) - [§ 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html)
Die Rechtsgrundlage für die Änderung eines Sozialhilfebescheids im SGB XII nach einem Gewinn findet sich in § 48 SGB X. Dieser Paragraph regelt die Rücknahme und den Widerruf von V... [mehr]