Sozialämter verzögern Zahlungen an Pflegeheime aus verschiedenen Gründen, die sowohl organisatorische als auch rechtliche Ursachen haben können: 1. **Prüfung der Anspruchsvor... [mehr]
Bei der **Hilfe zur Pflege** nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) prüft das Sozialamt, ob und in welchem Umfang eigenes Vermögen für die Pflegekosten eingesetzt werden muss. Die wichtigsten Grundsätze zur Vermögensanrechnung sind: **1. Schonvermögen:** Ein Teil des Vermögens bleibt unangetastet, das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehören: - Ein Barbetrag von derzeit 10.000 € (Stand 2024) pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). - Angemessener Hausrat. - Ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück, wenn es vom Hilfesuchenden oder dessen Ehepartner bewohnt wird. - Gegenstände, die für die Berufsausübung oder Ausbildung benötigt werden. - Rücklagen für Bestattungskosten in angemessenem Umfang. **2. Verwertbares Vermögen:** Alles Vermögen, das nicht zum Schonvermögen zählt, muss grundsätzlich vor Inanspruchnahme der Hilfe zur Pflege eingesetzt werden. Dazu zählen z. B.: - Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge. - Zweitimmobilien oder nicht selbstgenutztes Wohneigentum. - Lebensversicherungen (soweit sie nicht zur Altersvorsorge dienen und verwertbar sind). **3. Ehepartner:** Auch das Vermögen des Ehepartners wird berücksichtigt. Für Ehepaare gilt ein gemeinsamer Schonbetrag von 20.000 € (Stand 2024). **4. Härtefallregelung:** In besonderen Fällen kann das Sozialamt auf die Verwertung von Vermögen verzichten, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). **5. Antragstellung und Nachweise:** Bei Antragstellung müssen alle Vermögenswerte offengelegt und nachgewiesen werden. Das Sozialamt prüft die Angaben und entscheidet dann über die Gewährung der Hilfe. **Weitere Informationen:** - [Bundesministerium für Gesundheit: Hilfe zur Pflege](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber/hilfe-zur-pflege.html) - [Deutscher Caritasverband: Hilfe zur Pflege](https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflege/hilfe-zur-pflege) **Fazit:** Vor der Bewilligung von Hilfe zur Pflege prüft das Sozialamt, ob und in welchem Umfang eigenes Vermögen einzusetzen ist. Das Schonvermögen bleibt dabei unangetastet, alles andere muss grundsätzlich verwendet werden, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.
Sozialämter verzögern Zahlungen an Pflegeheime aus verschiedenen Gründen, die sowohl organisatorische als auch rechtliche Ursachen haben können: 1. **Prüfung der Anspruchsvor... [mehr]
Es gibt verschiedene Dokumentationen und Filme, die sich mit den Themen Armut und Pflege beschäftigen. Einige empfehlenswerte Titel sind: 1. **"Die Ungewollten"** - Diese Dokumentation... [mehr]
Der Pflegestützpunkt setzt Nachbarschaftshilfen im Sozialraum oder Quartier konkret um, indem er verschiedene Maßnahmen ergreift: 1. **Vernetzung**: Der Pflegestützpunkt fördert... [mehr]
Bewerberinnen und Bewerber für eine Stelle bei der Caritas sollten in der Regel folgende Vorkenntnisse und Qualifikationen mitbringen: 1. **Fachliche Qualifikationen**: Abgeschlossene Ausbildung... [mehr]
Ja, es ist möglich, finanzielle Unterstützung zu erhalten, während du in Rente bist und deine Mutter pflegst. In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie du Unterstü... [mehr]
In der Regel ist es möglich, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege ruhen zu lassen, anstatt ihn zurückzuziehen. Dies bedeutet, dass der Antrag nicht aktiv bearbeitet wird, aber auch nicht offizi... [mehr]