Hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Antwort

Ja, ein Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung, insbesondere im Verwaltungsrecht. Das bedeutet, dass die Vollziehung eines Verwaltungsakts ausgesetzt wird, bis über den Widerspruch entschieden ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist, zum Beispiel bei bestimmten Anordnungen im Bereich des öffentlichen Sicherheitsrechts. In solchen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch einen Antrag beim zuständigen Gericht wiederhergestellt werden.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Welcher Fachanwalt bei Widerspruch gegen Mahnbescheid?

Für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist ein Fachanwalt für **Zivilrecht** oder speziell ein **Fachanwalt für Insolvenzrecht** oder **Fachanwalt für Bank- und Kapitalmark... [mehr]

Wie hoch sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 14 HessAGVwGO?

Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) richten sich nach den dort genannten Regelungen. Nach § 14 Abs... [mehr]