Ja, ein Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung, insbesondere im Verwaltungsrecht. Das bedeutet, dass die Vollziehung eines Verwaltungsakts ausgesetzt wird, bis über den Widerspruch entschieden ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist, zum Beispiel bei bestimmten Anordnungen im Bereich des öffentlichen Sicherheitsrechts. In solchen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch einen Antrag beim zuständigen Gericht wiederhergestellt werden.