Wie stehen Werklohnanspruch und Kosten der Ersatzvornahme zueinander?

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Werklohnanspruch und Kosten der Ersatzvornahme stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, das sich aus dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) ergibt. **Werklohnanspruch:** Der Unternehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, wenn er das Werk mangelfrei und vertragsgemäß hergestellt und dem Besteller übergeben hat (§ 641 BGB). **Kosten der Ersatzvornahme:** Erbringt der Unternehmer das Werk mangelhaft oder gar nicht, kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB). **Verhältnis zueinander:** Die Kosten der Ersatzvornahme mindern den Werklohnanspruch des Unternehmers. Das bedeutet: - Der Besteller kann die Kosten der Ersatzvornahme mit dem Werklohnanspruch des Unternehmers aufrechnen. - Der Unternehmer hat nur Anspruch auf den Werklohn abzüglich der Kosten, die dem Besteller durch die Ersatzvornahme entstanden sind. **Zusammengefasst:** Der Werklohnanspruch besteht nur in Höhe des Wertes der ordnungsgemäß erbrachten Leistung. Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Werklohn abzuziehen bzw. können gegen diesen aufgerechnet werden. Sie stehen also in einem Abzugs- bzw. Aufrechnungsverhältnis zueinander.

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