Wie lange kann ein Unternehmer seine Forderung auf Werklohn gegenüber dem Besteller in der Schweiz durchsetzen?

Antwort

In der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen der Regel fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in bestimmten Fällen, wie bei Mängeln oder anderen spezifischen Vereinbarungen, abweichende Fristen gelten können. Es empfiehlt sich, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die genaue Verjährungsfrist zu klären.

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