Als Gläubiger wird jede Person oder Institution bezeichnet, die gegenüber einer anderen Person (dem Schuldner) einen Anspruch auf eine Leistung hat. Das kann zum Beispiel die Rückzahlun... [mehr]
In der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen der Regel fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in bestimmten Fällen, wie bei Mängeln oder anderen spezifischen Vereinbarungen, abweichende Fristen gelten können. Es empfiehlt sich, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die genaue Verjährungsfrist zu klären.
Als Gläubiger wird jede Person oder Institution bezeichnet, die gegenüber einer anderen Person (dem Schuldner) einen Anspruch auf eine Leistung hat. Das kann zum Beispiel die Rückzahlun... [mehr]
Werklohnanspruch und Kosten der Ersatzvornahme stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, das sich aus dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) ergibt. **Werklohnanspruch:** Der Unter... [mehr]