In Deutschland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz verankert. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der... [mehr]
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall (also im Kriegsfall) ist die Wehrdienstverweigerung in Deutschland weiterhin möglich und wirksam. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist im Grundgesetz (Art. 4 Abs. 3 GG) verankert und gilt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Allerdings gibt es im Spannungs- oder Verteidigungsfall besondere Regelungen: Das Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird vereinfacht und beschleunigt. Die Entscheidung kann dann auch nach Einberufung zum Wehrdienst getroffen werden. Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst (z. B. Zivildienst) zu leisten, der im Spannungs- oder Verteidigungsfall ebenfalls einberufen werden kann. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben](https://www.bafza.de/kriegsdienstverweigerung.html) oder im [Grundgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html). Zusammengefasst: Ja, die Wehrdienstverweigerung bleibt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall möglich und wirksam.
In Deutschland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz verankert. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der... [mehr]