Was regelt §202b?

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§ 202b des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf das Abfangen von Daten. Hier ist der Wortlaut des Paragraphen: **§ 202b Abfangen von Daten** (1) Wer unbefugt mit technischen Mitteln Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, aus einer nicht öffentlichen Datenübermittlung oder aus einer elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage abfängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer die in Absatz 1 bezeichneten Daten unbefugt für sich oder einen anderen verwendet. Dieser Paragraph zielt darauf ab, den unbefugten Zugriff auf Daten zu verhindern, die durch technische Maßnahmen geschützt sind und nicht für den Täter bestimmt sind.

Kategorie: Recht Tags: Recht Gesetz Strafrecht

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