Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GmbH hat das Gesellschafterdarlehen verschiedene rechtliche Implikationen. Grundsätzlich wird das Darlehen Teil des Nachlasses des verstorbenen Gesellschafters. Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Gesellschafters ein, was bedeutet, dass sie auch für das Darlehen verantwortlich sind. Es gibt jedoch einige Punkte zu beachten: 1. **Vertragliche Regelungen**: Die genauen Bedingungen des Gesellschafterdarlehens sind entscheidend. Wenn im Darlehensvertrag spezielle Regelungen für den Todesfall festgelegt sind, haben diese Vorrang. 2. **Erbfolge**: Die Erben müssen das Darlehen zurückzahlen, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung. Dies kann die finanzielle Situation der Erben beeinflussen. 3. **Gesellschaftervertrag**: Oft regelt der Gesellschaftervertrag, was im Falle des Todes eines Gesellschafters passiert. Hier können Regelungen zur Übertragung von Anteilen oder zur Rückzahlung von Darlehen enthalten sein. 4. **Gesellschafterversammlung**: Die Gesellschafterversammlung kann über die weitere Vorgehensweise entscheiden, insbesondere wenn es um die Rückzahlung des Darlehens oder die Übertragung der Anteile geht. Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände und vertraglichen Regelungen zu klären.
Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]
Ja, GEMA-Forderungen können grundsätzlich vererbt werden. Das betrifft sowohl Ansprüche, die ein Urheber oder Rechteinhaber gegenüber der GEMA hat (z.B. ausstehende Tantiemen), als... [mehr]
Um den Nachlass einer verstorbenen Person kümmert sich in der Regel der sogenannte Erbe oder die Erbengemeinschaft. Wer genau zuständig ist, hängt davon ab, ob ein Testament oder ein Er... [mehr]