Wann verjährt Schwarzarbeit?

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Die Verjährungsfrist für Schwarzarbeit richtet sich nach dem deutschen Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Grundsätzlich gilt: 1. **Strafrechtliche Verjährung**: Bei Steuerhinterziehung, die oft mit Schwarzarbeit einhergeht, beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In besonders schweren Fällen kann die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert werden (§ 376 AO). 2. **Ordnungswidrigkeitenrechtliche Verjährung**: Für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre (§ 31 OWiG). Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Tat beendet ist. Zudem können bestimmte Handlungen, wie z.B. Ermittlungen der Behörden, die Verjährung unterbrechen und neu beginnen lassen. Für detaillierte und spezifische Informationen sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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