Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) werden in der Regel zurückverwiesen an das Landesarbeitsgericht (LAG), wenn das BAG feststellt, dass das LAG in seiner Entscheidung wesentliche rechtliche Fragen nicht ausreichend geklärt hat oder wenn neue Tatsachen oder Beweise vorliegen, die eine erneute Prüfung durch das LAG erforderlich machen. Dies kann auch der Fall sein, wenn das BAG die Entscheidung des LAG für fehlerhaft hält und eine erneute Entscheidung auf der Grundlage der bestehenden Tatsachen und Beweise für notwendig erachtet.
Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]