Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ge... [mehr]
§ 257 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Partei, eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageerweiterung oder -änderung zu verlangen. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn eine Partei während eines laufenden Verfahrens ihre Klage ändern oder erweitern möchte und die andere Partei dies nicht akzeptiert. In solchen Fällen kann die betroffene Partei gemäß § 257 ZPO eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die Klageänderung oder -erweiterung zulässig ist. Weitere Informationen zur Zivilprozessordnung findest du hier: [ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__257.html).
Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ge... [mehr]
Im deutschen Zivilprozess gibt es keine feste Altersgrenze für die Zeugenmündigkeit. Nach § 373 ZPO (Zivilprozessordnung) kann jede Person als Zeuge vernommen werden, unabhängig vo... [mehr]
Ja, dieser Text ist grundsätzlich ausreichend, um als Anerkenntnis im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 307 ZPO) zu gelten. Die Formulierung „Hiermit erkenne ich den Klagespruch vollumf... [mehr]