Wenn im **Schuldnerverzeichnis** als Eintragungsgrund **§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO** (nicht Nr. 1) steht, bedeutet das typischerweise: **Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nicht (ordnungsg...
§ 257 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Partei, eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageerweiterung oder -änderung zu verlangen. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn eine Partei während eines laufenden Verfahrens ihre Klage ändern oder erweitern möchte und die andere Partei dies nicht akzeptiert. In solchen Fällen kann die betroffene Partei gemäß § 257 ZPO eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die Klageänderung oder -erweiterung zulässig ist. Weitere Informationen zur Zivilprozessordnung findest du hier: [ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__257.html).
Wenn im **Schuldnerverzeichnis** als Eintragungsgrund **§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO** (nicht Nr. 1) steht, bedeutet das typischerweise: **Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nicht (ordnungsg...
§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis bedeutet: Gegen den Schuldner liegt eine Eintragungsanordnung vor, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat (typisch: Termin unentsch...