Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Ja, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unterliegen in der Regel nicht den gleichen Beschränkungen wie andere Forderungen, beispielsweise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. In Deutschland sind solche Forderungen gemäß § 302 InsO (Insolvenzordnung) von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet, dass der Schuldner auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für diese Forderungen haften muss.
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]