Ja, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unterliegen in der Regel nicht den gleichen Beschränkungen wie andere Forderungen, beispielsweise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. In Deutschland sind solche Forderungen gemäß § 302 InsO (Insolvenzordnung) von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet, dass der Schuldner auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für diese Forderungen haften muss.