Gilt das auch bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung?

Antwort

Ja, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unterliegen in der Regel nicht den gleichen Beschränkungen wie andere Forderungen, beispielsweise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. In Deutschland sind solche Forderungen gemäß § 302 InsO (Insolvenzordnung) von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet, dass der Schuldner auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für diese Forderungen haften muss.

Kategorie: Recht Tags: Vorsatz Unerlaubt Handlung
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