Ist ein Verwaltungsakt mündlich möglich?

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Ein Verwaltungsakt kann grundsätzlich auch mündlich erlassen werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassbar, soweit keine besonderen Formvorschriften bestehen. Wird ein Verwaltungsakt mündlich erlassen, muss er dem Betroffenen in einer verständlichen Weise mitgeteilt werden. Auf Verlangen ist der mündliche Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Beispiel: Ein Polizist erteilt einem Autofahrer eine Anweisung, das Fahrzeug umzuparken. Diese Anweisung ist ein mündlicher Verwaltungsakt. Wichtig: Für bestimmte Verwaltungsakte kann das Gesetz eine besondere Form (z. B. Schriftform) vorschreiben. In diesen Fällen ist ein mündlicher Erlass nicht zulässig.

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