Der Unterschied zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung liegt vor allem im Verfahren und der Rechtswirkung: **Planfeststellung:** - Ein förmliches Verwaltungsverfahren, das insbesondere be... [mehr]
Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, etwa wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Hier der Wortlaut von § 51 VwVfG (Stand: Juni 2024): **§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens** (1) Nach Abschluss eines durch einen Verwaltungsakt beendeten Verfahrens ist das Verfahren auf Antrag wiederaufzugreifen, wenn 1. nachträglich Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, 2. ein Verwaltungsakt, auf dem die Entscheidung beruht, nachträglich aufgehoben oder geändert worden ist oder 3. das Wiederaufgreifen des Verfahrens durch rechtskräftiges Urteil angeordnet worden ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel zu stellen. (3) Das Verfahren kann auch von Amts wegen wiederaufgegriffen werden. (4) Der Antragsteller kann verlangen, dass über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens innerhalb von drei Monaten entschieden wird. Weitere Details und den vollständigen Gesetzestext findest du beim [Gesetze-im-Internet Portal des Bundesministeriums der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html). Bitte beachte, dass es in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen geben kann, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auch landesrechtlich gelten kann.
Der Unterschied zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung liegt vor allem im Verfahren und der Rechtswirkung: **Planfeststellung:** - Ein förmliches Verwaltungsverfahren, das insbesondere be... [mehr]